SACHSEN-ERNEUERBAR
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Finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen

SACHSEN-ERNEUERBAR
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Finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Der Ausbau erneuerbarer Energien stand im ländlichen Raum lange Zeit unter dem kritischen Vorzeichen, dass „ferne“ Investoren mit den Projekten Geld verdienen und die Kommunen bzw. die Menschen vor Ort finanziell nicht profitieren. Faktisch hat sich daran viel geändert. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Betreiber der Anlagen haben verschiedene Modelle entwickelt, wie einerseits die Kommunen andererseits Anwohner vom Ausbau erneuerbarer Energien profitieren können.

Welche finanziellen Beteiligungsmöglichkeiten an Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) zugunsten der regionalen Wertschöpfung bestehen, zeigt folgende Übersicht.

1. FINANZIELLE TEILHABE VON KOMMUNEN

1.1 BETEILIGUNG DER KOMMUNE AM ERTRAG / VEREINBARUNG ZWISCHEN BETREIBER UND KOMMUNE

Mit der mehrmaligen Überarbeitung des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) hat die Bundesregierung nicht nur für Windenergieanlagen, sondern auch für PV-FFA eine neue Möglichkeit geschaffen, anliegende Kommune am Ertrag der Anlage zu beteiligen. Die entsprechende Neuregelung in § 6 EEG trat im August 2021 in Kraft (EEG 2021). Demnach kann jeder Betreiber einer neu errichteten PV-FFA der betroffenen Kommune eine Beteiligung von bis zu 0,2 Cent für jede tatsächlich eingespeiste Kilowattstunde (kWh) anbieten.

Erhalten die Anlagenbetreiber eine EEG-Vergütung für den eingespeisten Strom, können sie sich die Vorjahreszahlungen nach § 6 EEG vom Netzbetreiber erstatten lassen. Aus diesem Grund wird eine entsprechende Beteiligung in den meisten Fällen angeboten werden. Auch die Betreiber von PV-FFA ohne EEG-Vergütung können den Kommunen die Zahlung von bis zu 0,2 Cent je kWh anbieten, sie erhalten jedoch das Geld nicht vom Netzbetreiber zurück.

Finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Bei einer 20 MW-PV-FFA könnten mit der 0,2-Cent-Regelung demnach hohe Beiträge eingenommen werden, auch wenn dies erst nach Inbetriebnahme der Fall ist. Die Höhe der Zahlungen hängt insbesondere von der installierten Leistung und der Standortqualität ab.

Beispiel: Ein Projektierer plant eine 20-MW starke PV-Freiflächenanlage im Außenbereich Ihres Gemeindegebietes. Dafür werden rund 20 ha Fläche benötigt. Der Standort hat eine gute Qualität. Bei dem Betrieb der Anlagen wird von 1.000 Volllaststunden im Jahr ausgegangen.

Unterstellte Einspeisung der Anlagen in kWh:
20.000 kW x 1.000 Volllaststunden = 20.000.000 kWh

Berechnung des Zahlungsbetrages:
20.000.000 kWh x 0,002 Euro = 40.000 Euro

Ihre Kommune könnte in diesem Fall mit jährlichen Einnahmen in Höhe von 40.000 Euro rechnen.

Über die Verwendung der Mittel kann die Kommune frei entscheiden.

Anlagenbetreiber sind zu dieser Leistung nicht verpflichtet. Als Bürgermeisterin oder Bürgermeister sollten Sie diese Option unbedingt ansprechen und in etwaige Verhandlungen einbeziehen.

Für die vertraglichen Regelungen solcher Zahlungen ist beispielsweise über den Bundesverband Neue Energiewirtschaft ein Mustervertrag zu beziehen. Bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung sind verschiedene Details zu beachten. Auch hierzu finden Sie Informationen auf der folgenden Internetseite:

www.sonne-sammeln.de/mustervertrag/.

1.2 FINANZIELLE TEILHABE DURCH STEUEREINNAHMEN

Da Projektierer oder Betreiber von PV-FFA oft nicht am Standort ansässig sind, hatten Standortkommunen lange Zeit bei der Gewerbesteuer das Nachsehen. Auch hier hat der Gesetzgeber mit einem neuen Zerlegungsmaßstab zugunsten der Kommunen eingegriffen. Seit Juni 2021 gilt, dass 90 Prozent der zu zahlenden Gewerbesteuer an die Standortkommune der PV-FFA fließen (vor der Änderung lediglich 70 %). Dadurch bleiben deutlich mehr Gewerbesteuereinnahmen vor Ort. Das setzt allerdings voraus, dass der Betreiber überhaupt Gewinn macht.

Bindet der Betreiber der Anlage regionale Dienstleister bspw. für den Bau, die Zuwegung oder die Wartung mit ein, kann die Kommune indirekt durch weitere Gewerbesteuereinnahmen oder Einnahmen aus der Einkommensteuer profitieren.

1.3 BETREIBERMODELL UNTER KOMMUNALER BETEILIGUNG

Direkt mitverdienen kann eine Kommune auch, wenn sie sich an der Betreibergesellschaft der PV-FFA beteiligt oder den Ausbau der Sonnenenergie durch eine eigene kommunale Betreibergesellschaft vorantreibt. Besteht der Wunsch einer kommunalen Beteiligung an der Betreibergesellschaft, sollte dies frühzeitig in die Verhandlungen mit dem potenziellen Partner einbezogen werden. Beim Einstieg in eine Betreibergesellschaft oder der Gründung einer eigenen ist zu berücksichtigen, dass die Kommune damit auch in das unternehmerische Risiko mit einsteigt.

1.4 VERPACHTUNG VON KOMMUNALEN FLÄCHEN

Flächen, auf denen PV-FFA errichtet werden, werden in der Regel durch den Betreiber gepachtet. Da es vielerorts inzwischen einen Wettbewerb um geeignete Flächen gibt, sind auch über die Verpachtung attraktive Einnahmen zu erzielen. Gehören die Flächen der Kommune, fließt die Pacht in die Kasse der Kommune.

Eine einfache Regel besagt, dass 1 MW installierter Leistung in etwa 1 Hektar Land benötigt. Bei Pachteinnahmen von 2.000 bis 3.000 Euro je Hektar bringt eine 20 MW-Anlage zwischen 40.000 und 60.000 Euro pro Jahr.

1.5 AUSGLEICHS- UND ERSATZMAßNAHMEN

Die Errichtung von PV-FFA ist immer auch mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden. Das Bundesnaturschutzgesetz verpflichtet zur Kompensation dieses Eingriffs über sogenannte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Möglich ist beispielsweise die Anlegung einer Streuobstwiese, eine Aufforstung, Flächenentsiegelung oder der Rückbau von Bauwerken. In der Regel fragen die Projektierer bei den Kommunen an, ob es entsprechende Möglichkeiten im Gemeindegebiet gibt. Setzen regionale Unternehmen die Maßnahmen um, verbleibt noch mehr Wertschöpfung vor Ort.

2. BETEILIGUNGSANGEBOTE AN ANWOHNER

Finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen

2.1 BÜRGERENERGIEGESELLSCHAFTEN

Die direkteste Form der Teilhabe von Bürgern am Ausbau der Sonnenenergie ist es, selbst Produzent zu werden. Möglich wird das durch die Gründung einer Bürgerenergiegesellschaft, beispielsweise in der Rechtsform einer Genossenschaft. Das notwendige fachliche Know-How beispielsweise für die Gesellschaftsgründung oder die Projektentwicklung lässt sich durch Beratung oder Kooperationen extern organisieren.

Infos dazu:

www.buendnis-buergerenergie.de

2.2 ERWERB VON ANTEILEN

Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen bieten mittlerweile verschiedenste Modelle für eine finanzielle Beteiligung an. Dieses Angebot richtet sich gezielt an die Menschen im Umfeld der Anlagen. Bei PV-FFA werden solche regionalen Beteiligungsangebote von einigen Projektträgern bereits gemacht. Sie sind aber noch nicht so weit verbreitet wie bei Dachsolaranlagen z.B. auf öffentlichen Gebäuden.

2.3 VERPACHTUNG VON PRIVATFLÄCHEN

Auch für private Flächeneigentümer sind Pachteinnahmen für PV-FFA attraktiv. Eigentümer von größeren Flächen in geeigneten Regionen werden regelrecht umworben. Durch den Zusammenschluss der Eigentümer, bspw. über ein Flächenpoolmodell, kann der Nutzen solcher Pachten verteilt und optimiert werden.

2.4 VERGÜNSTIGTE STROMPREISE ODER DIREKTVERMARKTUNG

Verschiedene Projektierer bieten bereits heute vergünstigte Stromtarife für Anwohner an. Betreibt eine Bürgerenergiegesellschaft die Anlage, kann auch sie Anwohnern über Direktstrom-Produkte vergleichsweise günstige Angebote machen.

Logo SAENA

Ansprechpartner

Sächsische Energieagentur GmbH
Martin Reiner

0351 / 4910-3167

martin.reiner@saena.de

www.saena.de

Hinweis zur sprachlichen Gleichstellung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird auf die Anwendung der geschlechtergerechten Sprache verzichtet. Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechtsidentitäten.

Der Ausbau erneuerbarer Energien stand im ländlichen Raum lange Zeit unter dem kritischen Vorzeichen, dass „ferne“ Investoren mit den Projekten Geld verdienen und die Gemeinden bzw. die Menschen vor Ort finanziell nicht profitieren. Faktisch hat sich daran viel geändert. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Betreiber der Anlagen haben verschiedene Modelle entwickelt, wie einerseits die Gemeinden andererseits Anwohner am Ausbau erneuerbarer Energien mitverdienen können.

Welche finanziellen Beteiligungsmöglichkeiten an Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) zugunsten der regionalen Wertschöpfung bestehen, zeigt folgende Übersicht.

1. FINANZIELLE TEILHABE VON KOMMUNEN

1.1 BETEILIGUNG DER KOMMUNE AM ERTRAG / VEREINBARUNG ZWISCHEN BETREIBER UND KOMMUNE

Mit der mehrmaligen Überarbeitung des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) hat die Bundesregierung nicht nur für Windenergieanlagen, sondern auch für PV-FFA eine neue Möglichkeit geschaffen, anliegende Kommune am Ertrag der Anlage zu beteiligen. Die entsprechende Neuregelung in § 6 EEG trat im August 2021 in Kraft (EEG 2021). Demnach kann jeder Betreiber einer neu errichteten PV-FFA der betroffenen Kommune eine Beteiligung von bis zu 0,2 Cent für jede tatsächlich eingespeiste Kilowattstunde (kWh) anbieten.

Erhalten die Anlagenbetreiber eine EEG-Vergütung für den eingespeisten Strom, können sie sich die Vorjahreszahlungen nach § 6 EEG vom Netzbetreiber erstatten lassen. Aus diesem Grund wird eine entsprechende Beteiligung in den meisten Fällen angeboten werden. Auch die Betreiber von PV-FFA ohne EEG-Vergütung können den Kommunen die Zahlung von bis zu 0,2 Cent je kWh anbieten, sie erhalten jedoch das Geld nicht vom Netzbetreiber zurück.

Finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Bei einer 20 MW-PV-FFA könnten mit der 0,2-Cent-Regelung demnach hohe Beiträge eingenommen werden, auch wenn dies erst nach Inbetriebnahme der Fall ist. Die Höhe der Zahlungen hängt insbesondere von der installierten Leistung und der Standortqualität ab.

Beispiel: Ein Projektierer plant eine 20-MW starke PV-Freiflächenanlage im Außenbereich Ihres Gemeindegebietes. Dafür werden rund 20 ha Fläche benötigt. Der Standort hat eine gute Qualität. Bei dem Betrieb der Anlagen wird von 1.000 Volllaststunden im Jahr ausgegangen.

Unterstellte Einspeisung der Anlagen in kWh:
20.000 kW x 1.000 Volllaststunden = 20.000.000 kWh

Berechnung des Zahlungsbetrages:
20.000.000 kWh x 0,002 Euro = 40.000 Euro

Ihre Kommune könnte in diesem Fall mit jährlichen Einnahmen in Höhe von 40.000 Euro rechnen.

Über die Verwendung der Mittel kann die Kommune frei entscheiden.

Anlagenbetreiber sind zu dieser Leistung nicht verpflichtet. Als Bürgermeisterin oder Bürgermeister sollten Sie diese Option unbedingt ansprechen und in etwaige Verhandlungen einbeziehen.

Für die vertraglichen Regelungen solcher Zahlungen ist beispielsweise über den Bundesverband Neue Energiewirtschaft ein Mustervertrag zu beziehen. Bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung sind verschiedene Details zu beachten. Auch hierzu finden Sie Informationen auf der folgenden Internetseite:

www.sonne-sammeln.de/mustervertrag/.

1.2 FINANZIELLE TEILHABE DURCH STEUEREINNAHMEN

Da Projektierer oder Betreiber von PV-FFA oft nicht am Standort ansässig sind, hatten Standortkommunen lange Zeit bei der Gewerbesteuer das Nachsehen. Auch hier hat der Gesetzgeber mit einem neuen Zerlegungsmaßstab zugunsten der Kommunen eingegriffen. Seit Juni 2021 gilt, dass 90 Prozent der zu zahlenden Gewerbesteuer an die Standortkommune der PV-FFA fließen (vor der Änderung lediglich 70 %). Dadurch bleiben deutlich mehr Gewerbesteuereinnahmen vor Ort. Das setzt allerdings voraus, dass der Betreiber überhaupt Gewinn macht.

Bindet der Betreiber der Anlage regionale Dienstleister bspw. für den Bau, die Zuwegung oder die Wartung mit ein, kann die Kommune indirekt durch weitere Gewerbesteuereinnahmen oder Einnahmen aus der Einkommensteuer profitieren.

1.3 BETREIBERMODELL UNTER KOMMUNALER BETEILIGUNG

Direkt mitverdienen kann eine Kommune auch, wenn sie sich an der Betreibergesellschaft der PV-FFA beteiligt oder den Ausbau der Sonnenenergie durch eine eigene kommunale Betreibergesellschaft vorantreibt. Besteht der Wunsch einer kommunalen Beteiligung an der Betreibergesellschaft, sollte dies frühzeitig in die Verhandlungen mit dem potenziellen Partner einbezogen werden. Beim Einstieg in eine Betreibergesellschaft oder der Gründung einer eigenen ist zu berücksichtigen, dass die Kommune damit auch in das unternehmerische Risiko mit einsteigt.

1.4 VERPACHTUNG VON KOMMUNALEN FLÄCHEN

Flächen, auf denen PV-Freiflächenanlagen errichtet werden, werden in der Regel durch den Betreiber gepachtet. Da es vielerorts inzwischen einen Wettbewerb um geeignete Flächen gibt, sind auch über die Verpachtung attraktive Einnahmen zu erzielen. Gehören die Flächen der Gemeinde, fließt die Pacht in die Gemeindekasse.

Eine einfache Faustformel besagt, dass 1 MW installierter Leistung in etwa 1 Hektar Land benötigt. Bei Pachteinnahmen von 2.000 bis 3.000 Euro je Hektar bringt eine 20 MWAnlage zwischen 40.000 und 60.000 Euro pro Jahr.

1.5 AUSGLEICHS- UND ERSATZMAßNAHMEN

Die Errichtung von PV-FFA ist immer auch mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden. Das Bundesnaturschutzgesetz verpflichtet zur Kompensation dieses Eingriffs über sogenannte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Möglich ist beispielsweise die Anlegung einer Streuobstwiese, eine Aufforstung, Flächenentsiegelung oder der Rückbau von Bauwerken. In der Regel fragen die Projektierer bei den Kommunen an, ob es entsprechende Möglichkeiten im Gemeindegebiet gibt. Setzen regionale Unternehmen die Maßnahmen um, verbleibt noch mehr Wertschöpfung vor Ort.

2. BETEILIGUNGS­ANGEBOTE AN ANWOHNER

Finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen

2.1 BÜRGERENERGIE­GESELLSCHAFTEN

Die direkteste Form der Teilhabe von Bürgern am Ausbau der Sonnenenergie ist es, selbst Produzent zu werden. Möglich wird das durch die Gründung einer Bürgerenergiegesellschaft, beispielsweise in der Rechtsform einer Genossenschaft. Das notwendige fachliche Know-How beispielsweise für die Gesellschaftsgründung oder die Projektentwicklung lässt sich durch Beratung oder Kooperationen extern organisieren.

Infos dazu:

www.buendnis-buergerenergie.de

2.2 ERWERB VON ANTEILEN

Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen bieten mittlerweile verschiedenste Modelle für eine finanzielle Beteiligung an. Dieses Angebot richtet sich gezielt an die Menschen im Umfeld der Anlagen. Bei PV-FFA werden solche regionalen Beteiligungsangebote von einigen Projektträgern bereits gemacht. Sie sind aber noch nicht so weit verbreitet wie bei Dachsolaranlagen z.B. auf öffentlichen Gebäuden.

2.3 VERPACHTUNG VON PRIVATFLÄCHEN

Auch für private Flächeneigentümer sind Pachteinnahmen für PV-FFA attraktiv. Eigentümer von größeren Flächen in geeigneten Regionen werden regelrecht umworben. Durch den Zusammenschluss der Eigentümer, bspw. über ein Flächenpoolmodell, kann der Nutzen solcher Pachten verteilt und optimiert werden.

2.4 VERGÜNSTIGTE STROMPREISE ODER DIREKTVERMARKTUNG

Verschiedene Projektierer bieten bereits heute vergünstigte Stromtarife für Anwohner an. Betreibt eine Bürgerenergiegesellschaft die Anlage, kann auch sie Anwohnern über Direktstrom-Produkte vergleichsweise günstige Angebote machen.

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Ansprechpartner

Sächsische Energieagentur GmbH
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0351 / 4910-3167

martin.reiner@saena.de

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Hinweis zur sprachlichen Gleichstellung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird auf die Anwendung der geschlechtergerechten Sprache verzichtet. Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechtsidentitäten.