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Finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten bei Windenergieanlagen
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Finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten bei Windenergieanlagen
Der Ausbau erneuerbarer Energien stand im ländlichen Raum lange Zeit unter dem kritischen Vorzeichen, dass „ferne“ Investoren mit den Projekten gutes Geld verdienen und die Kommunen bzw. die Menschen vor Ort den Ärger haben. Faktisch hat sich daran viel geändert. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Betreiber der Anlagen haben verschiedene Modelle entwickelt, wie einerseits die Kommunen andererseits Anwohner am Ausbau erneuerbarer Energien mitverdienen können.
Welche finanziellen Beteiligungsmöglichkeiten an Windenergieanlagen (WEA) zugunsten der regionalen Wertschöpfung bestehen, zeigt folgende Übersicht.
1. FINANZIELLE TEILHABE VON KOMMUNEN
1.1 BETEILIGUNG DER KOMMUNE AM ERTRAG / VEREINBARUNG ZWISCHEN BETREIBER UND KOMMUNE
Mit der Überarbeitung des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) hat die Bundesregierung in § 6 EEG eine neue und unkomplizierte Möglichkeit geschaffen, anliegende Kommunen am Ertrag von Windenergieanlagen zu beteiligen. Seit Anfang 2021 kann jeder Betreiber einer neu errichteten WEA der betroffenen Kommunen bzw. dem betroffenen Umland eine Beteiligung von bis zu 0,2 Cent für jede tatsächlich eingespeiste Kilowattstunde (kWh) anbieten. Die Regelung gilt für Kommunen, deren Gebiet innerhalb eines Radius von 2,5 Kilometern um die Anlage liegt. Trifft das auf mehrere Kommunen zu, wird der Betrag flächenanteilig aufgeteilt.
Bei den modernen, leistungsstarken WEA können bei dieser Regelung durchaus hohe Beträge in die Kassen fließen, auch wenn dies erst nach Inbetriebnahme der Fall ist. Abhängig von der Leistungsklasse, der Bauhöhe und der Standortqualität kann die Kommune pro WEA jährliche Einnahmen zwischen 20.000 und 40.000 Euro erzielen.
Beispiel: Ein Projektierer plant 7 WEA der 5,5-MW-Klasse im Außenbereich Ihres Gemeindegebietes. Der Standort hat eine gute Qualität. Bei dem Betrieb der Anlagen wird von 3.000 Volllaststunden im Jahr ausgegangen. Aufgrund der Nähe zur Nachbargemeinde stehen Ihrer Kommune 80 Prozent der Zahlung zu.
Unterstellte Einspeisung der Anlagen in kWh:
7 Anlagen x 5.500 kW x 3.000 Volllaststunden = 115.500.000 kWh
Berechnung des Zahlungsbetrages:
115.500.000 kWh x 0,002 Euro = 231.000 Euro
Berechnung der Einnahmen für Ihre Kommune im Jahr:
231.000 Euro x 0,8 Flächenanteil = 184.800 Euro
Ihre Kommune könnte in diesem Fall mit jährlichen Einnahmen in Höhe von 184.800 Euro rechnen.
Über die Verwendung der Mittel kann die Kommune frei entscheiden.
Die Regelung gilt nur für Anlagen, die eine EEG-Vergütung erhalten und über eine installierte Leistung von mehr als 750 kW verfügen. Da die Möglichkeit einer Erstattung der Vorjahreszahlungen vom Netzbetreiber besteht, wird eine entsprechende Beteiligung in den meisten Fällen angeboten werden. Anlagenbetreiber sind zu dieser Leistung nicht verpflichtet. Als Bürgermeister sollten Sie diese Option unbedingt ansprechen.
Für die vertraglichen Regelungen solcher Zahlungen hält z.B. die Fachagentur Windenergie an Land Musterverträge unter:
www.fachagentur-windenergie.de/themen/akzeptanz/mustervertrag/
1.2 FINANZIELLE TEILHABE DURCH STEUEREINNAHMEN
Da Projektierer oder Betreiber von Energieanlagen in der Regel nicht am Standort ihrer WEA ansässig sind, hatten Standortkommunen lange Zeit bei der Gewerbesteuer das Nachsehen. Auch hier hat der Gesetzgeber mit einem neuen Zerlegungsmaßstab zugunsten der Kommunen eingegriffen. Seit Juni 2021 gilt, dass 90 Prozent der zu zahlenden Gewerbesteuer an die Standortkommune der WEA fließt (vor der Änderung lediglich 70 %). Dadurch bleiben deutlich mehr Gewerbesteuereinnahmen vor Ort. Das setzt allerdings voraus, dass der Betreiber überhaupt Gewinn macht.
Bindet der Betreiber der Anlage regionale Dienstleister bspw. für den Bau, die Zuwegung, die Wiederaufforstung oder die Wartung mit ein, kann die Kommune indirekt durch weitere Gewerbesteuereinnahmen oder Einnahmen aus der Einkommensteuer profitieren.
1.3 BETREIBERMODELL UNTER KOMMUNALER BETEILIGUNG
Direkt mitverdienen kann eine Kommune auch, wenn sie sich an der Betreibergesellschaft beteiligt oder den Ausbau der Windenergie durch eine eigene kommunale Betreibergesellschaft vorantreibt. Besteht der Wunsch einer kommunalen Beteiligung an der Betreibergesellschaft, sollte dies frühzeitig in die Verhandlungen mit dem potenziellen Partner einbezogen werden. Beim Einstieg in eine Betreibergesellschaft oder der Gründung einer eigenen ist zu berücksichtigen, dass die Kommune damit auch in das unternehmerische Risiko mit einsteigt.
1.4 VERPACHTUNG VON KOMMUNALEN FLÄCHEN
Flächen, auf denen Windenergieanlagen errichtet werden, werden in der Regel durch den Betreiber gepachtet. Da es einen Wettbewerb um geeignete Flächen gibt, sind auch über die Verpachtung von Flächen attraktive Einnahmen zu erzielen. Gehören die Flächen der Gemeinde, fließt die Pacht in die Gemeindekasse.
Neben den Flächen für den unmittelbaren Standort werden auch baurechtliche Abstandsflächen sowie Flächen für Wege und Kabelkanäle gepachtet.
1.5. AUSGLEICHS- UND ERSATZMAßNAHMEN
Die Errichtung von WEA ist immer auch mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden. Das Bundesnaturschutzgesetz verpflichtet zur Kompensation dieses Eingriffs über sogenannte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Möglich ist beispielsweise die Anlegung einer Streuobstwiese, eine Aufforstung, Flächenentsiegelung oder der Rückbau von Bauwerken. In der Regel fragen die Projektierer bei den Kommunen an, ob es entsprechende Möglichkeiten im Gemeindegebiet gibt. Setzen regionale Unternehmen die Maßnahmen um, verbleibt noch mehr Wertschöpfung vor Ort.
2. BETEILIGUNGSANGEBOTE AN ANWOHNER
2.1 BÜRGERENERGIEGESELLSCHAFTEN
Die direkteste Form der Teilhabe von Bürgern am Ausbau der Windenergie ist es, selbst Produzent zu werden. Möglich wird das durch die Gründung einer Bürgerenergiegesellschaft, beispielsweise in der Rechtsform einer Genossenschaft. Das notwendige fachliche Know-How für die Gesellschaftsgründung oder die Projektentwicklung lässt sich durch Beratung oder Kooperationen extern organisieren.
Infos dazu: www.buendnis-buergerenergie.de
2.2 ERWERB VON ANTEILEN ODER SPARBRIEFEN
Betreiber bieten mittlerweile verschiedenste Modelle für eine finanzielle Beteiligung an. Dieses Angebot richtet sich gezielt an die Menschen im Umfeld der Anlagen. Sie können Anteile z.B. in Form von Genossenschaftsanteilen erwerben oder in Sparbriefe investieren.
Finanzielle Teilhabe ist auch in Form von Inhaberschuldverschreibungen, Nachrangdarlehen oder stillen Beteiligungen möglich.
2.3 VERPACHTUNG VON PRIVATFLÄCHEN
Auch für private Flächeneigentümer sind Pachteinnahmen für WEA attraktiv. Durch den Zusammenschluss der Eigentümer, bspw. über ein Flächenpoolmodell, kann der Nutzen solcher Pachten verteilt und optimiert werden.
2.4 VERGÜNSTIGTE STROMPREISE ODER DIREKTVERMARKTUNG
Verschiedene Anlagenbetreiber bieten heute bereits vergünstigte Stromtarife für Anwohner an. Betreibt eine Bürgerenergiegesellschaft die Anlage, kann auch sie Anwohnern über Direktstrom-Produkte vergleichsweise günstige Angebote machen.
Ansprechpartner
Sächsische Energieagentur GmbH
Sebastian Breitlauch
Hinweis zur sprachlichen Gleichstellung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird auf die Anwendung der geschlechtergerechten Sprache verzichtet. Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechtsidentitäten.
Der Ausbau erneuerbarer Energien stand im ländlichen Raum lange Zeit unter dem kritischen Vorzeichen, dass „ferne“ Investoren mit den Projekten gutes Geld verdienen und die Kommunen bzw. die Menschen vor Ort den Ärger haben. Faktisch hat sich daran viel geändert. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Betreiber der Anlagen haben verschiedene Modelle entwickelt, wie einerseits die Kommunen andererseits Anwohner am Ausbau erneuerbarer Energien mitverdienen können.
Welche finanziellen Beteiligungsmöglichkeiten an Windenergieanlagen (WEA) zugunsten der regionalen Wertschöpfung bestehen, zeigt folgende Übersicht.
1. FINANZIELLE TEILHABE VON KOMMUNEN
1.1 BETEILIGUNG DER KOMMUNE AM ERTRAG / VEREINBARUNG ZWISCHEN BETREIBER UND KOMMUNE
Mit der Überarbeitung des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) hat die Bundesregierung in § 6 EEG eine neue und unkomplizierte Möglichkeit geschaffen, anliegende Kommunen am Ertrag von Windenergieanlagen zu beteiligen. Seit Anfang 2021 kann jeder Betreiber einer neu errichteten WEA der betroffenen Kommunen bzw. dem betroffenen Umland eine Beteiligung von bis zu 0,2 Cent für jede tatsächlich eingespeiste Kilowattstunde (kWh) anbieten. Die Regelung gilt für Kommunen, deren Gebiet innerhalb eines Radius von 2,5 Kilometern um die Anlage liegt. Trifft das auf mehrere Kommunen zu, wird der Betrag flächenanteilig aufgeteilt.
Bei den modernen, leistungsstarken WEA können bei dieser Regelung durchaus hohe Beträge in die Kassen fließen, auch wenn dies erst nach Inbetriebnahme der Fall ist. Abhängig von der Leistungsklasse, der Bauhöhe und der Standortqualität kann die Kommune pro WEA jährliche Einnahmen zwischen 20.000 und 40.000 Euro erzielen.
Beispiel: Ein Projektierer plant 7 WEA der 5,5-MW-Klasse im Außenbereich Ihres Gemeindegebietes. Der Standort hat eine gute Qualität. Bei dem Betrieb der Anlagen wird von 3.000 Volllaststunden im Jahr ausgegangen. Aufgrund der Nähe zur Nachbargemeinde stehen Ihrer Kommune 80 Prozent der Zahlung zu.
Unterstellte Einspeisung der Anlagen in kWh:
7 Anlagen x 5.500 kW x 3.000 Volllaststunden = 115.500.000 kWh
Berechnung des Zahlungsbetrages:
115.500.000 kWh x 0,002 Euro = 231.000 Euro
Berechnung der Einnahmen für Ihre Kommune im Jahr:
231.000 Euro x 0,8 Flächenanteil = 184.800 Euro
Ihre Kommune könnte in diesem Fall mit jährlichen Einnahmen in Höhe von 184.800 Euro rechnen.
Über die Verwendung der Mittel kann die Kommune frei entscheiden.
Die Regelung gilt nur für Anlagen, die eine EEG-Vergütung erhalten und über eine installierte Leistung von mehr als 750 kW verfügen. Da die Möglichkeit einer Erstattung der Vorjahreszahlungen vom Netzbetreiber besteht, wird eine entsprechende Beteiligung in den meisten Fällen angeboten werden. Anlagenbetreiber sind zu dieser Leistung nicht verpflichtet. Als Bürgermeister sollten Sie diese Option unbedingt ansprechen.
Für die vertraglichen Regelungen solcher Zahlungen hält z.B. die Fachagentur Windenergie an Land Musterverträge unter:
www.fachagentur-windenergie.de/themen/akzeptanz/mustervertrag/
1.2 FINANZIELLE TEILHABE DURCH STEUEREINNAHMEN
Da Projektierer oder Betreiber von Energieanlagen in der Regel nicht am Standort ihrer WEA ansässig sind, hatten Standortkommunen lange Zeit bei der Gewerbesteuer das Nachsehen. Auch hier hat der Gesetzgeber mit einem neuen Zerlegungsmaßstab zugunsten der Kommunen eingegriffen. Seit Juni 2021 gilt, dass 90 Prozent der zu zahlenden Gewerbesteuer an die Standortkommune der WEA fließt (vor der Änderung lediglich 70 %). Dadurch bleiben deutlich mehr Gewerbesteuereinnahmen vor Ort. Das setzt allerdings voraus, dass der Betreiber überhaupt Gewinn macht.
Bindet der Betreiber der Anlage regionale Dienstleister bspw. für den Bau, die Zuwegung, die Wiederaufforstung oder die Wartung mit ein, kann die Kommune indirekt durch weitere Gewerbesteuereinnahmen oder Einnahmen aus der Einkommensteuer profitieren.
1.3 BETREIBERMODELL UNTER KOMMUNALER BETEILIGUNG
Direkt mitverdienen kann eine Kommune auch, wenn sie sich an der Betreibergesellschaft beteiligt oder den Ausbau der Windenergie durch eine eigene kommunale Betreibergesellschaft vorantreibt. Besteht der Wunsch einer kommunalen Beteiligung an der Betreibergesellschaft, sollte dies frühzeitig in die Verhandlungen mit dem potenziellen Partner einbezogen werden. Beim Einstieg in eine Betreibergesellschaft oder der Gründung einer eigenen ist zu berücksichtigen, dass die Kommune damit auch in das unternehmerische Risiko mit einsteigt.
1.4 VERPACHTUNG VON KOMMUNALEN FLÄCHEN
Flächen, auf denen Windenergieanlagen errichtet werden, werden in der Regel durch den Betreiber gepachtet. Da es einen Wettbewerb um geeignete Flächen gibt, sind auch über die Verpachtung von Flächen attraktive Einnahmen zu erzielen. Gehören die Flächen der Gemeinde, fließt die Pacht in die Gemeindekasse.
Neben den Flächen für den unmittelbaren Standort werden auch baurechtliche Abstandsflächen sowie Flächen für Wege und Kabelkanäle gepachtet.
1.5. AUSGLEICHS- UND ERSATZMAßNAHMEN
Die Errichtung von WEA ist immer auch mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden. Das Bundesnaturschutzgesetz verpflichtet zur Kompensation dieses Eingriffs über sogenannte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Möglich ist beispielsweise die Anlegung einer Streuobstwiese, eine Aufforstung, Flächenentsiegelung oder der Rückbau von Bauwerken. In der Regel fragen die Projektierer bei den Kommunen an, ob es entsprechende Möglichkeiten im Gemeindegebiet gibt. Setzen regionale Unternehmen die Maßnahmen um, verbleibt noch mehr Wertschöpfung vor Ort.
2. BETEILIGUNGSANGEBOTE AN ANWOHNER
2.1 BÜRGERENERGIEGESELLSCHAFTEN
Die direkteste Form der Teilhabe von Bürgern am Ausbau der Windenergie ist es, selbst Produzent zu werden. Möglich wird das durch die Gründung einer Bürgerenergiegesellschaft, beispielsweise in der Rechtsform einer Genossenschaft. Das notwendige fachliche Know-How für die Gesellschaftsgründung oder die Projektentwicklung lässt sich durch Beratung oder Kooperationen extern organisieren.
Infos dazu: www.buendnis-buergerenergie.de
2.2 ERWERB VON ANTEILEN ODER SPARBRIEFEN
Betreiber bieten mittlerweile verschiedenste Modelle für eine finanzielle Beteiligung an. Dieses Angebot richtet sich gezielt an die Menschen im Umfeld der Anlagen. Sie können Anteile z.B. in Form von Genossenschaftsanteilen erwerben oder in Sparbriefe investieren.
Finanzielle Teilhabe ist auch in Form von Inhaberschuldverschreibungen, Nachrangdarlehen oder stillen Beteiligungen möglich.
2.3 VERPACHTUNG VON PRIVATFLÄCHEN
Auch für private Flächeneigentümer sind Pachteinnahmen für WEA attraktiv. Durch den Zusammenschluss der Eigentümer, bspw. über ein Flächenpoolmodell, kann der Nutzen solcher Pachten verteilt und optimiert werden.
2.4 VERGÜNSTIGTE STROMPREISE ODER DIREKTVERMARKTUNG
Verschiedene Anlagenbetreiber bieten heute bereits vergünstigte Stromtarife für Anwohner an. Betreibt eine Bürgerenergiegesellschaft die Anlage, kann auch sie Anwohnern über Direktstrom-Produkte vergleichsweise günstige Angebote machen.
Ansprechpartner
Sächsische Energieagentur GmbH
Sebastian Breitlauch
Hinweis zur sprachlichen Gleichstellung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird auf die Anwendung der geschlechtergerechten Sprache verzichtet. Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechtsidentitäten.